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   VG Berlin, 05.07.2016 - 5 K 261.13   

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VG Berlin, 05.07.2016 - 5 K 261.13 (https://dejure.org/2016,19703)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2016 - 5 K 261.13 (https://dejure.org/2016,19703)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - 5 K 261.13 (https://dejure.org/2016,19703)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 27.02.2014 - 5 K 379.12

    Frauenvertreterin muss bei Abmahnung der BVG beteiligt werden

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2016 - 5 K 261.13
    Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2015 zugesichert hat, ihre Beteiligungspraxis bei Abmahnungen an einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren VG 5 K 379.12 (Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 - juris; Berufungsverfahren noch anhängig - OVG 4 B 20.14) zu orientieren, hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen.

    Offen bleiben kann, ob unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses stets ein Beanstandungsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen ist (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 27. Januar 2014 - VG 5 K 75.12 - juris Rn. 24 f. und VG 5 K 379.12 - juris Rn. 18).

    Die Auslegung der Vorschrift hat sich daher nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen am Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung und der mit der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung zu orientieren (vgl. dazu und zum folgenden bereits das Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 - VG 5 K 379.12 -, juris Rn. 21 ff.).

    Nach Auffassung der Kammer folgt aus der beispielhaften Aufzählung in § 17 Abs. 2 Satz 1 LGG, dass der Maßnahmebegriff des Landesgleichstellungsgesetzes weiter zu fassen ist als im Personalvertretungsrecht (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 - VG 5 K 379.12 -, juris Rn. 24).

    Das vorliegende Verfahren wirft die bislang noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfrage auf, wie der Begriff der personellen Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG zu bestimmen ist (vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 27. Februar 2014 - VG 5 K 379.12 -, juris Rn. 21 ff.) und ob die Erteilung eines Zeugnisses anlässlich des Ausscheidens eines Beschäftigten eine solche Maßnahme bzw. eine Beurteilung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 LGG ist.

  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2016 - 5 K 261.13
    Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2013 - OVG 4 B 31.12 -, juris Rn. 15; zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG a.F.: BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 05.10.2011 - 6 P 19.10

    Stellenbewertung; mitbestimmungspflichtige Maßnahme

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2016 - 5 K 261.13
    Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (vgl. zum Maßnahmebegriff im schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrecht BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 6 P 19/10 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 6 P 2.78

    Vorstellungsgespräche - Personalrat - Dienststellenleiter - Auswahlkommission -

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2016 - 5 K 261.13
    Die in dieser Vorschrift "insbesondere" angeführten Rechte auf Beteiligung betreffen - mit Ausnahme der Beteiligung am Ergebnis eines Auswahlverfahrens - keine Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinn (vgl. zu Bewerbungsgesprächen BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 2.78 -, juris Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 27.06.2002 - 4 B 34.02

    Widmung eines Weges

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2016 - 5 K 261.13
    Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, insbesondere § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG, ergibt sich aber, dass die Frauenvertreterin Vollzug und Durchführung des Landesgleichstellungsgesetzes zu fördern und zu überwachen hat und der Gesetzgeber ihr zu diesem Zweck unter anderem in § 17 LGG Beteiligungsrechte und in § 18 LGG ein Beanstandungsrecht eingeräumt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2005 - OVG 4 B 34.02 -, Abdruck S. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 4 B 31.12

    Recht, einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2016 - 5 K 261.13
    Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2013 - OVG 4 B 31.12 -, juris Rn. 15; zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG a.F.: BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 -, juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 27.02.2014 - 5 K 75.12

    Beanstandungsverfahren als einfacherer Weg zur Durchsetzung des Begehrens;

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2016 - 5 K 261.13
    Offen bleiben kann, ob unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses stets ein Beanstandungsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen ist (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 27. Januar 2014 - VG 5 K 75.12 - juris Rn. 24 f. und VG 5 K 379.12 - juris Rn. 18).
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